Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen. Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.
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