§ 41e PVG Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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