§ 41a PVG Kanzleigeschäfte

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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