Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
Die in den Verwendungen
–StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes I,Leiter eines Verstärkeramtes römisch eins,
–StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes II undLeiter eines Verstärkeramtes römisch zwei und
–StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes IIILeiter eines Verstärkeramtes römisch drei
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet:
1.Ziffer einsVerstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.Verstärkerämter römisch eins sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
2.Ziffer 2Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.Verstärkerämter römisch zwei sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.
3.Ziffer 3Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.Verstärkerämter römisch drei sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.
In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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