Gesamte Rechtsvorschrift PT-ZV 1996

PT-Zuordnungsverordnung 1996

PT-ZV 1996
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 1 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 2 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 2 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 3 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 3 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 4 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 4 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 5 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 5 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 6 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 6 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 7 PT-ZV 1996 Einteilung der Fernsprechwählämter


Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • StrichaufzählungLeiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und
  • StrichaufzählungLeiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsOrts-(End-)Amtseinrichtungen

 

Fernsprechwählämter mit

Hebdreh- wählern

Motorwählern

Koordinatenschaltern

ohne

mit

ohne

mit

Routineprüfeinrichtungen

 

 

 

Punkte

 

a) Grundbewertung

 

 

 

 

 

ein Einzelanschluß

1,0

0,85

0,80

0,70

0,65

ein Serienanschluß

2,0

1,70

1,60

1,35

1,20

eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Wählschaltstellenhauptleitung

4,0

3,70

3,60

3,35

3,20

eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Konzentratorhauptleitung

 

2,6-(1,3 + 1,3)

 

b) zusätzliche Bewertung

 

 

 

 

 

ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein I./II. Gruppenwählerein römisch eins./II. Gruppenwähler

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler

2,5

2,00

1,90

1,50

1,40

eine Zählübertragung

 

 

0,4

 

 

eine Gleichstromübertragung

 

 

0,5

 

 

eine Wechselstromübertragung

 

 

1,0

 

 

eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik)

 

 

0,5

 

 

eine Systemübertragung

 

 

0,5

 

 

  1. 2.Ziffer 2

§ 8 PT-ZV 1996 Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter


Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen Die Punktezahlen der in Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

ein

Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000

2,3 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd

1,3 Punkte;

eine

Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)

1,7 Punkte;

ein

Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV

3,8 Punkte;

eine

digitale Abzweigeinrichtung (DA)

7,5 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64

4,3 Punkte;

ein

Modem, Type UEM 64, UEZ 64

4,3 Punkte;

ein

Bildschirmtext – Amtsmodem

1,9 Punkte;

ein

Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)

1,3 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

1,4 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

1,54 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

2,5 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

2,75 Punkte.

§ 9 PT-ZV 1996 Einteilung der Verstärkerämter


Die in den Verwendungen

  • StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes I,Leiter eines Verstärkeramtes römisch eins,
  • StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes II undLeiter eines Verstärkeramtes römisch zwei und
  • StrichaufzählungLeiter eines Verstärkeramtes IIILeiter eines Verstärkeramtes römisch drei
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet:
  1. 1.Ziffer einsVerstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.Verstärkerämter römisch eins sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
  2. 2.Ziffer 2Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.Verstärkerämter römisch zwei sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.
  3. 3.Ziffer 3Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.Verstärkerämter römisch drei sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.

§ 10 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 10 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 11 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 11 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 12 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 12 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 13 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 13 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

§ 14 PT-ZV 1996 (weggefallen)


§ 14 PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

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