§ 8 PT-ZV 1996 Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter

PT-ZV 1996 - PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen Die Punktezahlen der in Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
  • StrichaufzählungLeiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

ein

Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000

2,3 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd

1,3 Punkte;

eine

Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)

1,7 Punkte;

ein

Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV

3,8 Punkte;

eine

digitale Abzweigeinrichtung (DA)

7,5 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64

4,3 Punkte;

ein

Modem, Type UEM 64, UEZ 64

4,3 Punkte;

ein

Bildschirmtext – Amtsmodem

1,9 Punkte;

ein

Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)

1,3 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

1,4 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

1,54 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

2,5 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

2,75 Punkte.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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