§ 30 PSG 2004 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Folgende Verordnungen gelten weiter als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes:

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der Verkauf von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen verboten wird, BGBl. Nr. 71/1985;

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994;

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996;

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das In-Verkehr-Bringen von schusswaffenähnlichen Produkten (Schusswaffenähnliche ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997;

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV), BGBl. II Nr. 13/1998;

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das In-Verkehr-Bringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II Nr. 321/1999;

(2) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener Teile, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, erlassen wurden:

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV), BGBl. II Nr. 152/1999;

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl. II Nr. 146/2001;

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999), BGBl. II Nr. 137/1999;

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 PSG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 PSG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 PSG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 PSG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 PSG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 PSG 2004
§ 31 PSG 2004