§ 13 PSG 2004 Marktüberwachung

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten, die manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.

(3) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.

(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die insbesondere dazu dient,

Erfahrungen aus der Marktüberwachung auszutauschen;

Konzepte für eine wirksame Marktüberwachung auszuarbeiten und zu koordinieren;

sektorielle Überwachungsprogramme zu beschließen;

wissenschaftliche und technische Kenntnisse über die Sicherheit von Produkten auszutauschen.

(7) Die zuständigen Behörden haben sich untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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