§ 6 PSG 2004 Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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