Art. 1 § 6 PSG Letztbegünstigter

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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