§ 13 PSG Eintragung in das Firmenbuch

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einskurze Angabe des Stiftungszwecks;
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.
  4. (4)Absatz 4,Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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