§ 4 PresseFG 2004 Presseförderungskommission

PresseFG 2004 - Presseförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
    1. 1.Ziffer einsDiese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:Je zwei Mitglieder sind
      1. a)Litera avom Bundeskanzler,
      2. b)Litera bvom Verband Österreichischer Zeitungen und
      3. c)Litera cvon der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
      für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
    2. 2.Ziffer 2Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
    3. 3.Ziffer 3Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
    4. 4.Ziffer 4Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
    (Anm.: Z 4a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 4 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. 5.Ziffer 5Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
    2. 6.Ziffer 6Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Presseförderungskommission obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsGutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,Gutachten an die KommAustria gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstatten,
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
  5. (5)Absatz 5Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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