Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;
2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019 und
3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
In Kraft seit 30.10.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PreisIndVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PreisIndVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PreisIndVO