Art. 2 § 5b PreisG
- (2)Absatz 2Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß § 9, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß § 16 des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, und den Energiebeirat gemäß § 20 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, anhören.Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Absatz eins, hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß Paragraph 9,, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß Paragraph 16, des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, und den Energiebeirat gemäß Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, anhören.
- (3)Absatz 3Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Abs. 2 fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Absatz 2, fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.
- (4)Absatz 4Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Abs. 3 kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Absatz 3, kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.
- (5)Absatz 5Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Abs. 4 hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Absatz 4, hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
- (6)Absatz 6§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11, § 13, § 14 und § 15 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach § 9 eingerichteten Preiskommission beiziehen.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.
Artikel
Art. 2 § 2 PreisG Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen
- (1)Absatz einsFür Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.
- (2)Absatz 2Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung
- 1.Ziffer einskeine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
- 2.Ziffer 2durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
Eine solche Preisbestimmung ist nur während der Geltungsdauer einer Verordnung der Bundesregierung zulässig, durch die festgestellt wird, daß die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Bundesregierung hat eine solche Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erlassen und bei deren Wegfall unverzüglich aufzuheben. - (3)Absatz 3Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder die Störung der Versorgung gemäß Abs. 2 nur Teile des Bundesgebietes betrifft.Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme gemäß Absatz eins, oder die Störung der Versorgung gemäß Absatz 2, nur Teile des Bundesgebietes betrifft.
- (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Abs. 3 gilt sinngemäß.Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Absatz 3, gilt sinngemäß.
Art. 2 § 3 PreisG
- (1)Absatz einsFür die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:
- 1.Ziffer einsStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
- 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
- 3.Ziffer 3Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
- (2)Absatz 2Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
Art. 2 § 5 PreisG
- (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
- (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen gestellt werden.
- (3)Absatz 3Für die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß.Für die auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, mit Ausnahme des Absatz 3, sinngemäß.
- (4)Absatz 4Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 13 auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen.Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
- (6)Absatz 6Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.
Art. 2 § 5a PreisG
- (2)Absatz 2Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat die Behörde für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; § 6 Abs. 3 gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung ist zulässig.Ergibt eine Untersuchung gemäß Absatz eins,, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat die Behörde für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; Paragraph 6, Absatz 3, gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung ist zulässig.
- (3)Absatz 3Im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat die Behörde allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.Im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz, Paragraphen 11,, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bereits eingeleitet, hat die Behörde allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Absatz eins und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.
Art. 2 § 6 PreisG
- (1)Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Preise können nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
- (3)Absatz 3Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
Art. 2 § 7 PreisG Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 7.Paragraph 7, Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Art. 2 § 8 PreisG Behörden
- (1)Absatz einsFür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Absatz eins, zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.
- (3)Absatz 3Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
- 1.Ziffer einsSachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- 2.Ziffer 2Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erfolgen. - (4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
- (5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Abs. 4 genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß § 2 bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Absatz 4, genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß Paragraph 2, bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.
Art. 2 § 9 PreisG Preiskommission
- (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 je eine Preiskommission zu bilden.Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
- (2)Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
- 1.Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;(Anm. 1)
- 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichische Gewerkschaftsbundes.
Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Abs. 2 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission. - (3)Absatz 3Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.
- (4)Absatz 4Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
- (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.
Art. 2 § 10 PreisG Verfahrensbestimmungen
- (1)Absatz einsPreise können von Amts wegen, im Fall des § 5b Abs. 4 unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß § 5b Abs. 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß § 5b Abs. 4 oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Preise können von Amts wegen, im Fall des Paragraph 5 b, Absatz 4, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß Paragraph 5 b, Absatz 4, oder in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
- (1a)Absatz eins aWerden Preise bestimmt, so erfolgt dies unter der Maßgabe der entsprechenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Bestimmungen, im Bereich Strom und Gas insbesondere unter Maßgabe der:
- 1.Ziffer einsder Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, undder Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 Sitzung 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, und
- 2.Ziffer 2der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024.
- (2)Absatz 2Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.
- (3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
- (4)Absatz 4Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3 und des § 5b den Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3 und des Paragraph 5 b, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Art. 2 § 11 PreisG Auskunftspflicht
- (1)Absatz einsDie für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1.Die für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
- (2)Absatz 2Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.
- (3)Absatz 3Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
- (4)Absatz 4Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Art. 2 § 12 PreisG Kostenbeitrag
- (1)Absatz einsFür eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
- (2)Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
Art. 2 § 13 PreisG Verschwiegenheitspflicht
§ 13.Paragraph 13, Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.
Art. 2 § 15 PreisG Automationsunterstützter Datenverkehr
- (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die
- 1.Ziffer einsfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oderfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
- 2.Ziffer 2für die Anordnung eines Preisstopps oder
- 3.Ziffer 3für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. - (2)Absatz 2Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
- 1.Ziffer einsdie Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
- 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
- 3.Ziffer 3die Mitglieder der Preiskommission,
- 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
- 5.Ziffer 5den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden. - (3)Absatz 3Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln anDer Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
- 1.Ziffer einsdie Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
- 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
- 3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
- 4.Ziffer 4den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Art. 2 § 16 PreisG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 535 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
- (3)Absatz 3Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
Art. 2 § 17 PreisG
- (1)Absatz einsWer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.Wer dem Paragraph 7, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 7, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.
- (2)Absatz 2Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.
Art. 2 § 18 PreisG
- (1)Absatz einsWurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
- (2)Absatz 2Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
- (4)Absatz 4Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Art. 2 § 19 PreisG
Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 2 § 20 PreisG Schlußbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
- (2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
- (3)Absatz 3Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 92/2025)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,)
Art. 2 § 21 PreisG
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Art. 2 § 22 PreisG
- 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 5 und 20 Absatz 4, je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 4,, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 19,, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 und 15 Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- 5.Ziffer 5(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph 5 a, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.