Art. 2 § 10 PreisG Verfahrensbestimmungen

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.01.2026
  1. (1)Absatz einsPreise können von Amts wegen, im Fall des § 5b Abs. 4 unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß § 5b Abs. 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß § 5b Abs. 4 oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Preise können von Amts wegen, im Fall des Paragraph 5 b, Absatz 4, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß Paragraph 5 b, Absatz 4, oder in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
  2. (1a)Absatz eins aWerden Preise bestimmt, so erfolgt dies unter der Maßgabe der entsprechenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Bestimmungen, im Bereich Strom und Gas insbesondere unter Maßgabe der:
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, undder Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 Sitzung 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, und
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024.
  3. (2)Absatz 2Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.
  4. (3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  5. (4)Absatz 4Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3 und des § 5b den Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3 und des Paragraph 5 b, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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