§ 1 PrAG Geltungsbereich

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;

2.

für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.

3.

für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1.

für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;

2.

für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.

In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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