§ 1 PrävD-V

PrävD-V - Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1. Abschnitt:

Präventivfachkräfte

§ 1

Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß

 

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der Stand der Technik, die jeweiligen fachlichen Erkenntnisse auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin und die konkreten Gegebenheiten in der Dienststelle, insbesondere das Arbeitsumfeld, die Anzahl an beschäftigten Bediensteten und die möglichen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit, maßgeblich.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 PrävD-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PrävD-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 PrävD-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 PrävD-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 PrävD-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrävD-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 PrävD-V