§ 6 PrävD-V

PrävD-V - Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Dienstgeber hat

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu gewähren zu

1.

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten,

2.

den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle,

3.

dem Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind,

4.

den Ergebnissen von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und

b)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über

1.

die für die Dienststelle zuständigen Präventivfachkräfte, Brandschutzbeauftragen, Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind,

2.

Grenzwertüberschreitungen, deren Ursachen und die getroffenen Gegenmaßnahmen,

3.

das Auftreten von Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

4.

Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes und

5.

neue Erkenntnisse über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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