Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsVon der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung sowie ihrer Abänderung oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende Behörde zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2Die Anordnung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung sind unverzüglich in jener Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen gegen Entgelt aufnimmt.
In Kraft seit 14.05.1950 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 13 PornG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 13 PornG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 13 PornG