Art. 1 § 5 PornG

PornG - Pornographiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter von der strafbaren Handlung Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des Angestellten, der die Tat verübt hat, an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.

In Kraft seit 14.05.1950 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 PornG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 PornG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 PornG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 PornG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 PornG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PornG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 4 PornG
Art. 1 § 6 PornG