Art. 4 § 16 PornG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

PornG - Pornographiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

a)

der Artikel VI des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1929, BGBl. Nr. 440 (Strafgesetznovelle 1929);

b)

die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 171, zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit.

In Kraft seit 14.05.1950 bis 31.12.9999
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