§ 15 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zu.

In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
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