§ 21 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vollziehung des Paragraph 17, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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