§ 11 PflAV Form der Ausgabe

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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