§ 2 PDÜV Art der Übermittlung

PDÜV - Pensionsdatenübermittlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt Die Auswertungen nach Paragraph eins, werden zur Verfügung gestellt

  1. 1.Ziffer einsdurch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
  2. 2.Ziffer 2wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.
In Kraft seit 16.01.2009 bis 31.12.9999
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