Gesamte Rechtsvorschrift PDÜV

Pensionsdatenübermittlungsverordnung

PDÜV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PDÜV Zu übermittelnde Auswertungen


  1. (1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Pensionen,
    2. 2.Ziffer 2Alter bei Pensionsantritt,
    3. 3.Ziffer 3Sterbealter,
    4. 4.Ziffer 4Pensionshöhe,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Pensionszugänge,
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der Pensionsabgänge,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. 1.Ziffer einsRechtsgrundlage der Pensionierung,
    2. 2.Ziffer 2Pensionsart,
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
    4. 4.Ziffer 4Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
    5. 5.Ziffer 5organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.

§ 2 PDÜV Art der Übermittlung


Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt Die Auswertungen nach Paragraph eins, werden zur Verfügung gestellt

  1. 1.Ziffer einsdurch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
  2. 2.Ziffer 2wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.

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