§ 1 PDÜV Zu übermittelnde Auswertungen

PDÜV - Pensionsdatenübermittlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Pensionen,
    2. 2.Ziffer 2Alter bei Pensionsantritt,
    3. 3.Ziffer 3Sterbealter,
    4. 4.Ziffer 4Pensionshöhe,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Pensionszugänge,
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der Pensionsabgänge,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. 1.Ziffer einsRechtsgrundlage der Pensionierung,
    2. 2.Ziffer 2Pensionsart,
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
    4. 4.Ziffer 4Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
    5. 5.Ziffer 5organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.
In Kraft seit 16.01.2009 bis 31.12.9999
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