§ 2 PDÜV-ÖBB Art der Übermittlung

PDÜV-ÖBB - Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. 1.Ziffer einsjeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. a)Litera adie Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. b)Litera bdie Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.
In Kraft seit 14.08.2010 bis 31.12.9999
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