Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen
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