Gesamte Rechtsvorschrift PDÜV-ÖBB

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

PDÜV-ÖBB
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PDÜV-ÖBB Auszuwertende Pensionsdaten


Die Gesellschaften nach § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen: Die Gesellschaften nach Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.Ziffer einsPensionsantrittsdatum,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsmonat und -jahr,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Gehaltsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung,
  5. 5.Ziffer 5Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. § 2 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, oder § 131 Dienstordnung iVm § 67 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, oder Paragraph 131, Dienstordnung in Verbindung mit Paragraph 67, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),
  6. 6.Ziffer 6Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
  7. 7.Ziffer 7die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

§ 2 PDÜV-ÖBB Art der Übermittlung


Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. 1.Ziffer einsjeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. a)Litera adie Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. b)Litera bdie Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

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