§ 1 PDÜV-ÖBB Auszuwertende Pensionsdaten

PDÜV-ÖBB - Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Gesellschaften nach § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen: Die Gesellschaften nach Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.Ziffer einsPensionsantrittsdatum,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsmonat und -jahr,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Gehaltsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung,
  5. 5.Ziffer 5Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. § 2 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, oder § 131 Dienstordnung iVm § 67 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, oder Paragraph 131, Dienstordnung in Verbindung mit Paragraph 67, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),
  6. 6.Ziffer 6Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
  7. 7.Ziffer 7die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).
In Kraft seit 14.08.2010 bis 31.12.9999
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