Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.
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