Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021. Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.