§ 1 PB-BV Zweck

PB-BV - Pfandbrief-Berichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021. Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,.

In Kraft seit 28.09.2022 bis 31.12.9999
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