§ 51 PatG Vergeltungsrecht

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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