§ 107 PatG Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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