§ 101a PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (§ 80 Abs. 4) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.

(2) Die Anmeldung ist nicht zu veröffentlichen, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist zu veröffentlichen.

(3) Wird eine Gebrauchsmusteranmeldung gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in eine Patentanmeldung umgewandelt und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

(4) Kann eine gesonderte Anmeldung innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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