Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsVergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes stellen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, dar.Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes stellen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, dar.
(2)Absatz 2Werden Ansprüche nach dem Bezügegesetz für eine Zahlbarstellung und Verrechnung im Sinne des § 9 Abs. 2 herangezogen, so sind diese dem Mitglied des Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuzurechnen.Werden Ansprüche nach dem Bezügegesetz für eine Zahlbarstellung und Verrechnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, herangezogen, so sind diese dem Mitglied des Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzurechnen.
(3)Absatz 3Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß § 8 Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400.Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Paragraph 8, Absatz eins, beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
In Kraft seit 15.06.1992 bis 31.12.9999
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