Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsEin Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates
1.Ziffer einsmit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;
2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;
3.Ziffer 3in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;
4.Ziffer 4in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;
5.Ziffer 5in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.
(2)Absatz 2Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.
(3)Absatz 3Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.
(4)Absatz 4Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit sieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.
(5)Absatz 5Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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