Art. 1 § 4 OzonG Luftgüteberichte

OzonG - Ozongesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(4) Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 4 OzonG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 4 OzonG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 4 OzonG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 4 OzonG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 4 OzonG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 3 OzonG
Art. 1 § 5 OzonG