Art. 1 § 2 OzonG Ozon-Meßnetzkonzept

OzonG - Ozongesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten

1.

Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,

2.

Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),

3.

nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und

4.

die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 2 OzonG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 2 OzonG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 2 OzonG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 2 OzonG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 2 OzonG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OzonG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 1 OzonG
Art. 1 § 3 OzonG