Art. 1 § 1 OzonG

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Feststellung der Luftverunreinigung durch bodennahes Ozon im Bundesgebiet hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner durch Verordnung das Bundesgebiet in Ozon-Überwachungsgebiete einzuteilen, die im Hinblick auf die Dauer, die Spitzenbelastung und den zeitlichen Verlauf der Ozonbelastung Gebiete mit überwiegend gleichartigen Ozonbelastungen sind.

In Kraft seit 01.05.1992 bis 31.12.9999
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