§ 17p OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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