§ 17f OpferFG Zuschuss zu den Energiekosten

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.

In Kraft seit 21.10.2008 bis 31.12.9999
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