§ 14d OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Von den Entschädigungen gemäß § 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 13d sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1964 bis 31.12.9999
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