§ 13c OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Personen, die am 13. März 1938 die

österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.

(3) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;

b)

Kindern, auf welche die Bestimmungen des 13a Abs. 2 lit. b zutreffen;

c)

Eltern.

(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13c OpferFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13c OpferFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13c OpferFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13c OpferFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13c OpferFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13b OpferFG
§ 13d OpferFG