§ 8 Oö. WTG

Oö. WTG - Oö. Waldteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 8

 

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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