Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WTG

Oö. Waldteilungsgesetz

Oö. WTG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1978 (GP XXI RV 257 AB 266/1978 LT 34)

§ 1 Oö. WTG


§ 1

 

Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

§ 2 Oö. WTG


§ 2

 

(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.

(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet:

a)

in der Landesverteidigung,

b)

im öffentlichen Verkehrs- und Fernmeldewesen,

c)

im Wasserbau,

d)

in der Energiewirtschaft,

e)

im Bergbau,

f)

in der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie

g)

in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bodenreform.

§ 3 Oö. WTG


§ 3

 

(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:

a)

der Waldeigentümer,

b)

die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,

c)

in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,

d)

in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie

e)

wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.

§ 4 Oö. WTG


§ 4

 

(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls

a)

die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

b)

der Waldeigentümer und der dinglich Berechtigte an dem zur Teilung beantragten Waldgrundstück,

c)

der Pächter des Waldgrundstückes, auf das sich der Teilungsantrag bezieht.

(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.

§ 5 Oö. WTG


§ 5

 

Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 6 Oö. WTG


§ 6

 

(1) Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zugrunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht bereits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilligung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzulegen.

(2) Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbescheides sind das öffentliche Interesse an der Waldteilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

§ 7 Oö. WTG


§ 7

 

(1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine angemessene Frist festzulegen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die Maßnahme, die Anlaß für die Erteilung der Waldteilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maßnahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)

§ 8 Oö. WTG


§ 8

 

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

§ 9 Oö. WTG


§ 9

 

Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)

Oö. Waldteilungsgesetz (Oö. WTG) Fundstelle


Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1978 (GP XXI RV 257 AB 266/1978 LT 34)

Änderung

LGBl.Nr. 80/1979 (GP XXI RV 332 AB 334/1979 AB 362/1979 LT 46)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

Der o.ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen:

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