§ 6 Oö. VVBLLKJ (Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ), § 6 - JUSLINE Österreich
§ 6 Oö. VVBLLKJ § 6
Oö. VVBLLKJ - Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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