§ 5 Oö. VVBLLKJ § 5

Oö. VVBLLKJ - Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters keine Parteistellung.

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern ist die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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