§ 3 Oö. VVBLLKJ (Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ), § 3 - JUSLINE Österreich
§ 3 Oö. VVBLLKJ § 3
Oö. VVBLLKJ - Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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